Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt.
2. Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
3. Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
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