K-SpvG
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Grundsätze, Spekulationsverbot
§ 4§ 4Fremdfinanzierungen
§ 5§ 5Derivative Finanzgeschäfte
§ 6§ 6Veranlagungen
§ 7§ 7Verbot von Fremdwährungsgeschäften
§ 8§ 8Qualifikation
§ 9§ 9Vier-Augen-Prinzip
§ 10§ 10Heranziehung Dritter
§ 11§ 11Strategische Jahresplanung
§ 12§ 12Berichtspflichten
§ 13§ 13Nähere Vorschriften
§ 14§ 14Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 15§ 15Inkrafttreten
§ 16§ 16Übergangsbestimmungen für Finanzgeschäfte gemäß § 2 Z 2 lit. a und b
§ 17§ 17Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegt die Finanzgebarung
1. des Landes Kärnten,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
3. sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1, wenn die Regelung ihrer Organisation in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.
(2) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass die Finanzgebarung sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes entspricht sowie der Berichtspflicht gemäß § 12 Rechnung getragen wird.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen über die Finanzgebarung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 und sonstiger Rechtsträger gemäß Abs. 2 nicht berührt.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen, die
a) mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
b) mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen;
2. Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft im Rahmen der Finanzgebarung,
a) mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder Krediten, die Begebung von Anleihen oder der Abschluss von Leasingverträgen,
b) das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient oder
c) das ausschließlich der Veranlagung von Geldmitteln
dient.
(2) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Bereitstellung von Geldmitteln durch einen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 an Unternehmen, an denen dieser allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 oder einem sonstigen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 mit mindestens 50 % beteiligt ist, soweit es sich um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.
2. Abschnitt Risikoaverse Finanzgebarung
§ 3 § 3 Grundsätze, Spekulationsverbot
(1) Die Finanzgebarung ist risikoavers auszurichten. Es dürfen nur notwendige Risiken eingegangen werden; Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(2) Zum Zweck der Veranlagung sind die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und die Begebung von Anleihen unzulässig. Davon unberührt bleibt die Befugnis zur kurzfristigen, ein Jahr nicht übersteigenden Zwischenveranlagung liquider Mittel, wenn diese den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
§ 4 § 4 Fremdfinanzierungen
(1) Darlehen oder Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für die Begebung von Anleihen und für den Abschluss von Leasingverträgen.
(2) Darlehen oder Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten.
§ 5 § 5 Derivative Finanzgeschäfte
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen.
(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.
(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
(4) Ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Landesregierung den Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts unter Anschluss einer Beschreibung des betreffenden Geschäfts bekanntzugeben.
§ 6 § 6 Veranlagungen
(1) Unbeschadet einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig:
1. Sicht- und Spareinlagen;
2. Termineinlagen;
3. folgende Anleihen mit Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit:
a) Anleihen von inländischen oder vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften mit einem Mindestrating „investment grade“;
b) Anleihen inländischer Fonds öffentlichen Rechts, sonstiger inländischer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie von Gesellschaften im Mehrheitseigentum einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn eine Garantie der inländischen Gebietskörperschaft für eine solche Anleihe vorliegt;
4. Pfandbriefe nach österreichischem Recht oder solche von Emittenten mit einem Mindestrating „investment grade“;
5. die Gewährung kurzfristiger Darlehen und Kredite zur Finanzierung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz im Land Kärnten, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist;
6. Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH, insbesondere in Form von kurz- bis langfristigen Darlehen sowie in Form von Bundesschatzscheinen (Bundesschatz);
7. Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, zum Zweck einer im Sinne des § 14 Abs. 6 iVm Abs. 7 EStG 1988 erforderlichen Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungsformen für zulässig erklären, sofern diese den Grundsätzen gemäß § 3 entsprechen und auf Euro lauten. Hiebei kann die Zulässigkeit einzelner Veranlagungsformen erforderlichenfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass über die Maßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt hinaus bestimmte zusätzliche organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken nach § 3 Abs. 1 auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Landesregierung hat dem Landtag über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung zu berichten.
§ 7 § 7 Verbot von Fremdwährungsgeschäften
Fremdwährungsgeschäfte dürfen nicht abgeschlossen werden.
3. Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen
§ 8 § 8 Qualifikation
(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage sind und über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung dürfen einer Person gemäß Abs. 1 nur in einem Ausmaß übertragen werden, das ihren Kenntnissen und Erfahrungen entspricht.
§ 9 § 9 Vier-Augen-Prinzip
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften mindestens zwei qualifizierte Personen gemäß § 8 unabhängig voneinander eine Prüfung und Auswahl nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes vornehmen. Diese Personen haben dem für den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständigen Organ möglichst einvernehmlich eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen. Soweit zwischen diesen Personen kein Einvernehmen zustande kommt, haben sie getrennt voneinander jeweils eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen.
(2) Ein Gemeindeverband, der nicht über mindestens zwei qualifizierte Bedienstete gemäß § 8 verfügt, darf entsprechende Bedienstete, die von verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 betrauen.
(3) Die Landesregierung kann für Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 und für sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, mit Verordnung Ausnahmen zu den Grundsätzen nach Abs. 1 vorsehen, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahmen können sich auf alle Finanzgeschäfte oder auf Finanzgeschäfte bestimmter Art beziehen.
§ 10 § 10 Heranziehung Dritter
(1) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, dürfen sich zur Finanzgebarung eines Dritten bedienen, wenn Gewähr dafür besteht, dass hiebei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, des § 8 und – soweit eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht anderes bestimmt – des § 9 Abs. 1 eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass sich Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Selbstverwaltungskörper, zur Finanzgebarung eines für das Land tätig werdenden Dritten zu bedienen haben.
4. Abschnitt Strategische Jahresplanung und Berichtspflichten
§ 11 § 11 Strategische Jahresplanung
Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 haben ihrem Schulden- und ihrem Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zu Grunde zu legen.
§ 12 § 12 Berichtspflichten
(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, haben jährlich einen Bericht
1. über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts,
2. zum jeweiligen Schuldenstand und
3. über die allfällige Fortsetzung von bestehenden Veranlagungsformen gemäß § 17 Abs. 1 und 2
zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres an die in den Abs. 3 bis 5 genannten Stellen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat die Berichte des Landes Kärnten auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Berichte gemäß Abs. 1 sind vom jeweiligen Rechtsträger auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Bericht des Landes ist durch die Landesregierung an den Landtag und an den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(4) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, der von Landesorganen verwaltet wird oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land bestellt werden, ist an die Landesregierung und im Wege der Landesregierung an den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(5) Der Bericht
1. eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, der nicht unter Abs. 4 fällt, sowie
2. eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist,
ist an die Landesregierung zu übermitteln.
(6) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 haben die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Rahmen einer Beilage zum Rechnungsabschluss auszuweisen und anlässlich der Vorlage bzw. Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung weiterzuleiten.
(7) Jene Rechtsträger, deren Jahresabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zwingend durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den jeweiligen Abschlussprüfer im Abschlussprüfbericht bestätigen zu lassen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13 § 13 Nähere Vorschriften
(1) Die Landesregierung kann, soweit dies zur risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung erforderlich ist, mit Verordnung nähere Vorschriften über
1. das Risikomanagement nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes, insbesondere über das Management des Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations- und Rechtsrisikos sowie des operationellen Risikos,
2. die erforderliche Qualifikation der Personen, die nach § 8 Abs. 1 mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betraut werden dürfen,
3. die Organisation des Vier-Augen-Prinzips nach § 9 Abs. 1 und
4. die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung gemäß § 11
erlassen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte gemäß § 12 Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Vereinheitlichung des Berichtswesens und im Interesse der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. In einer solchen Verordnung darf die Landesregierung weitere Stellen bezeichnen, denen Berichte gemäß § 12 Abs. 1 zu übermitteln sind, wenn dies zur Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder zur Koordination mit dem Bund oder anderen Ländern notwendig ist.
§ 14 § 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 15 § 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit die §§ 16 und 17 nicht anderes bestimmen, ist das Gesetz auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergriffen werden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
§ 16 § 16 Übergangsbestimmungen für Finanzgeschäfte gemäß § 2 Z 2 lit. a und b
(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbart werden, wenn
1. sie im direkten Zusammenhang mit einem bestehenden Finanzgeschäft stehen, welches vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) abgeschlossen worden ist,
2. eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte vorliegt, wobei diese Strategie
a) durch das Land über die Landesregierung dem Landesrechnungshof,
b) durch einen Rechtsträger im Sinne des § 12 Abs. 4 im Wege der Landesregierung dem Landesrechnungshof,
c) durch einen Rechtsträger im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 1 und 2 der Landesregierung
bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 mitzuteilen ist, und
3. die Finanzgeschäfte des betreffenden Rechtsträgers in Entsprechung der Strategie gemäß Z 2 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
(2) Die Strategie für einen stufenweisen Abbau gemäß Abs. 1 Z 2 kann einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2019 vorsehen, wenn dies auf Grund der Art und des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entspricht und das damit verbundene Risiko aus kaufmännischer Sicht vertretbar ist. Vor der Festlegung eines späteren Endtermins hat das Land über die Landesregierung den Landesrechnungshof, ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 die Landesregierung jeweils unter Vorlage der zur Abwägung aller Umstände erforderlichen Unterlagen anzuhören.
§ 17 § 17 Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) bestehende Veranlagungsformen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, die den Bestimmungen des § 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden.
(2) Eine Fortsetzung über den Zeitpunkt nach Abs. 1 hinaus bedarf einer Genehmigung. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen, wenn die Veranlagung den Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, entspricht. Im Bescheid ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist für die Fortsetzung einer bestehenden Veranlagungsform festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Rechtsträger die Veranlagungsform an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.
(3) Wird die Genehmigung nach Abs. 2 versagt, ist die bestehende Veranlagungsform aufzulösen oder innerhalb eines Jahres ab rechtskräftiger Entscheidung an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.
Artikel II
(LGBl Nr 39/2025) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
Anl. 1
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden