(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften mindestens zwei qualifizierte Personen gemäß § 8 unabhängig voneinander eine Prüfung und Auswahl nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes vornehmen. Diese Personen haben dem für den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständigen Organ möglichst einvernehmlich eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen. Soweit zwischen diesen Personen kein Einvernehmen zustande kommt, haben sie getrennt voneinander jeweils eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen.
(2) Ein Gemeindeverband, der nicht über mindestens zwei qualifizierte Bedienstete gemäß § 8 verfügt, darf entsprechende Bedienstete, die von verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 betrauen.
(3) Die Landesregierung kann für Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 und für sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, mit Verordnung Ausnahmen zu den Grundsätzen nach Abs. 1 vorsehen, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahmen können sich auf alle Finanzgeschäfte oder auf Finanzgeschäfte bestimmter Art beziehen.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 9 § 9Vier-Augen-Prinzip
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften mindestens zwei qualifizierte Personen gemäß § 8 unabhängig voneinander eine Prüfung und Auswahl nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes vornehmen. Diese Personen h…
§ 10 § 10Heranziehung Dritter
…wenn Gewähr dafür besteht, dass hiebei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, des § 8 und – soweit eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht anderes bestimmt – des § 9 Abs. 1 eingehalten werden. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass sich…