(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen, die
a) mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
b) mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen;
2. Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft im Rahmen der Finanzgebarung,
a) mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder Krediten, die Begebung von Anleihen oder der Abschluss von Leasingverträgen,
b) das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient oder
c) das ausschließlich der Veranlagung von Geldmitteln
dient.
(2) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Bereitstellung von Geldmitteln durch einen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 an Unternehmen, an denen dieser allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 oder einem sonstigen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 mit mindestens 50 % beteiligt ist, soweit es sich um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.
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