§ 10 § 10Heranziehung Dritter
In Kraft seit 01. März 2018
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(1) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, dürfen sich zur Finanzgebarung eines Dritten bedienen, wenn Gewähr dafür besteht, dass hiebei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, des § 8 und – soweit eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht anderes bestimmt – des § 9 Abs. 1 eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass sich Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Selbstverwaltungskörper, zur Finanzgebarung eines für das Land tätig werdenden Dritten zu bedienen haben.
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