(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) bestehende Veranlagungsformen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, die den Bestimmungen des § 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden.
(2) Eine Fortsetzung über den Zeitpunkt nach Abs. 1 hinaus bedarf einer Genehmigung. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen, wenn die Veranlagung den Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, entspricht. Im Bescheid ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist für die Fortsetzung einer bestehenden Veranlagungsform festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Rechtsträger die Veranlagungsform an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.
(3) Wird die Genehmigung nach Abs. 2 versagt, ist die bestehende Veranlagungsform aufzulösen oder innerhalb eines Jahres ab rechtskräftiger Entscheidung an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 17 § 17Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
…Bescheid zu erteilen, wenn die Veranlagung den Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, entspricht. Im Bescheid ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist für…