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Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 7
K-SpvG
§ 7 § 7Verbot von Fremdwährungsgeschäften
In Kraft seit 01. März 2018
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§ 7 § 7Verbot von Fremdwährungsgeschäften — K-SpvG
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Fremdwährungsgeschäfte dürfen nicht abgeschlossen werden.
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