(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbart werden, wenn
1. sie im direkten Zusammenhang mit einem bestehenden Finanzgeschäft stehen, welches vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) abgeschlossen worden ist,
2. eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte vorliegt, wobei diese Strategie
a) durch das Land über die Landesregierung dem Landesrechnungshof,
b) durch einen Rechtsträger im Sinne des § 12 Abs. 4 im Wege der Landesregierung dem Landesrechnungshof,
c) durch einen Rechtsträger im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 1 und 2 der Landesregierung
bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 mitzuteilen ist, und
3. die Finanzgeschäfte des betreffenden Rechtsträgers in Entsprechung der Strategie gemäß Z 2 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
(2) Die Strategie für einen stufenweisen Abbau gemäß Abs. 1 Z 2 kann einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2019 vorsehen, wenn dies auf Grund der Art und des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entspricht und das damit verbundene Risiko aus kaufmännischer Sicht vertretbar ist. Vor der Festlegung eines späteren Endtermins hat das Land über die Landesregierung den Landesrechnungshof, ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 die Landesregierung jeweils unter Vorlage der zur Abwägung aller Umstände erforderlichen Unterlagen anzuhören.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 16 § 16Übergangsbestimmungen für Finanzgeschäfte gemäß § 2 Z 2 lit. a und b
(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbart werden, wenn 1. sie im direkten Zusammenhang mit einem bestehenden Finanzgeschäft stehen, welches vor dem Zeitpunkt des Inkrafttre…
§ 15 § 15Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit die §§ 16 und 17 nicht anderes bestimmen, ist das Gesetz auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergriffen werden. (2…
§ 17 § 17Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
…Bescheid zu erteilen, wenn die Veranlagung den Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, entspricht. Im Bescheid ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist für…