Anl. 1
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden
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