§ 4 § 4Fremdfinanzierungen
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
(1) Darlehen oder Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für die Begebung von Anleihen und für den Abschluss von Leasingverträgen.
(2) Darlehen oder Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten.
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