(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit die §§ 16 und 17 nicht anderes bestimmen, ist das Gesetz auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergriffen werden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 15 § 15Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit die §§ 16 und 17 nicht anderes bestimmen, ist das Gesetz auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergriffen werden. (2) Verordnungen aufgrund die…
§ 16 § 16Übergangsbestimmungen für Finanzgeschäfte gemäß § 2 Z 2 lit. a und b
…dieses Gesetzes vereinbart werden, wenn 1. sie im direkten Zusammenhang mit einem bestehenden Finanzgeschäft stehen, welches vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) abgeschlossen worden ist, 2. eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte vorliegt, wobei diese Strategie…
§ 17 § 17Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
…1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) bestehende Veranlagungsformen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, die den Bestimmungen des § …