LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG§ 1

§ 1§ 1Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date

(1) Diesem Gesetz unterliegt die Finanzgebarung

1. des Landes Kärnten,

2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

3. sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1, wenn die Regelung ihrer Organisation in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.

(2) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass die Finanzgebarung sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes entspricht sowie der Berichtspflicht gemäß § 12 Rechnung getragen wird.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen über die Finanzgebarung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 und sonstiger Rechtsträger gemäß Abs. 2 nicht berührt.

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