(1) Diesem Gesetz unterliegt die Finanzgebarung
1. des Landes Kärnten,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
3. sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1, wenn die Regelung ihrer Organisation in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.
(2) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass die Finanzgebarung sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes entspricht sowie der Berichtspflicht gemäß § 12 Rechnung getragen wird.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen über die Finanzgebarung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 und sonstiger Rechtsträger gemäß Abs. 2 nicht berührt.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…1) Diesem Gesetz unterliegt die Finanzgebarung 1. des Landes Kärnten, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S…
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als 1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen, die a) mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder b) mit der Veranlagung…
§ 5 § 5Derivative Finanzgeschäfte
…1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen. (2) Das derivative…
§ 6 § 6Veranlagungen
…1) Unbeschadet einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig: 1. Sicht- und Spareinlagen; 2. Termineinlagen; 3. folgende Anleihen mit…