(1) Unbeschadet einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig:
1. Sicht- und Spareinlagen;
2. Termineinlagen;
3. folgende Anleihen mit Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit:
a) Anleihen von inländischen oder vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften mit einem Mindestrating „investment grade“;
b) Anleihen inländischer Fonds öffentlichen Rechts, sonstiger inländischer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie von Gesellschaften im Mehrheitseigentum einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn eine Garantie der inländischen Gebietskörperschaft für eine solche Anleihe vorliegt;
4. Pfandbriefe nach österreichischem Recht oder solche von Emittenten mit einem Mindestrating „investment grade“;
5. die Gewährung kurzfristiger Darlehen und Kredite zur Finanzierung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz im Land Kärnten, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist;
6. Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH, insbesondere in Form von kurz- bis langfristigen Darlehen sowie in Form von Bundesschatzscheinen (Bundesschatz);
7. Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, zum Zweck einer im Sinne des § 14 Abs. 6 iVm Abs. 7 EStG 1988 erforderlichen Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungsformen für zulässig erklären, sofern diese den Grundsätzen gemäß § 3 entsprechen und auf Euro lauten. Hiebei kann die Zulässigkeit einzelner Veranlagungsformen erforderlichenfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass über die Maßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt hinaus bestimmte zusätzliche organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken nach § 3 Abs. 1 auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Landesregierung hat dem Landtag über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung zu berichten.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 6 § 6Veranlagungen
…und von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz im Land Kärnten, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist; 6. Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH, insbesondere in Form von kurz- bis langfristigen Darlehen sowie in Form von Bundesschatzscheinen…
§ 17 § 17Übergangsbestimmungen für bestehende Veranlagungsformen
…Abs. 1) bestehende Veranlagungsformen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, die den Bestimmungen des § 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden. (2) Eine Fortsetzung über den Zeitpunkt nach Abs. 1 hinaus bedarf…