(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, haben jährlich einen Bericht
1. über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts,
2. zum jeweiligen Schuldenstand und
3. über die allfällige Fortsetzung von bestehenden Veranlagungsformen gemäß § 17 Abs. 1 und 2
zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres an die in den Abs. 3 bis 5 genannten Stellen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat die Berichte des Landes Kärnten auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Berichte gemäß Abs. 1 sind vom jeweiligen Rechtsträger auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Bericht des Landes ist durch die Landesregierung an den Landtag und an den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(4) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, der von Landesorganen verwaltet wird oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land bestellt werden, ist an die Landesregierung und im Wege der Landesregierung an den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(5) Der Bericht
1. eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, der nicht unter Abs. 4 fällt, sowie
2. eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist,
ist an die Landesregierung zu übermitteln.
(6) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 haben die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Rahmen einer Beilage zum Rechnungsabschluss auszuweisen und anlässlich der Vorlage bzw. Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung weiterzuleiten.
(7) Jene Rechtsträger, deren Jahresabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zwingend durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den jeweiligen Abschlussprüfer im Abschlussprüfbericht bestätigen zu lassen.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 12 § 12Berichtspflichten
(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, haben jährlich einen Bericht 1. über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts, 2. zum jeweiligen …
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes entspricht sowie der Berichtspflicht gemäß § 12 Rechnung getragen wird. (3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen über die Finanzgebarung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 und sonstiger Rechtsträger…
§ 13 § 13Nähere Vorschriften
…11 erlassen. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte gemäß § 12 Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Vereinheitlichung des Berichtswesens und im Interesse der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. In einer solchen Verordnung darf die Landesregierung weitere…
Anl. 1
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden…