(1) Die Landesregierung kann, soweit dies zur risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung erforderlich ist, mit Verordnung nähere Vorschriften über
1. das Risikomanagement nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes, insbesondere über das Management des Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations- und Rechtsrisikos sowie des operationellen Risikos,
2. die erforderliche Qualifikation der Personen, die nach § 8 Abs. 1 mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betraut werden dürfen,
3. die Organisation des Vier-Augen-Prinzips nach § 9 Abs. 1 und
4. die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung gemäß § 11
erlassen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte gemäß § 12 Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Vereinheitlichung des Berichtswesens und im Interesse der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. In einer solchen Verordnung darf die Landesregierung weitere Stellen bezeichnen, denen Berichte gemäß § 12 Abs. 1 zu übermitteln sind, wenn dies zur Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder zur Koordination mit dem Bund oder anderen Ländern notwendig ist.
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