(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage sind und über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung dürfen einer Person gemäß Abs. 1 nur in einem Ausmaß übertragen werden, das ihren Kenntnissen und Erfahrungen entspricht.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 8 § 8Qualifikation
(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage sind und über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen. (2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung dürfen einer Person gemäß Abs. 1 …
§ 13 § 13Nähere Vorschriften
…insbesondere über das Management des Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations- und Rechtsrisikos sowie des operationellen Risikos, 2. die erforderliche Qualifikation der Personen, die nach § 8 Abs. 1 mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betraut werden dürfen, 3. die Organisation des Vier-Augen-Prinzips nach § 9 Abs. …
§ 9 § 9Vier-Augen-Prinzip
…1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften mindestens zwei qualifizierte Personen gemäß § 8 unabhängig voneinander eine Prüfung und Auswahl nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes vornehmen. Diese Personen haben dem für den Abschluss des Finanzgeschäfts…
§ 10 § 10Heranziehung Dritter
…worden ist, dürfen sich zur Finanzgebarung eines Dritten bedienen, wenn Gewähr dafür besteht, dass hiebei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, des § 8 und – soweit eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht anderes bestimmt – des § 9 Abs. 1 eingehalten werden…