(1) Die Finanzgebarung ist risikoavers auszurichten. Es dürfen nur notwendige Risiken eingegangen werden; Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(2) Zum Zweck der Veranlagung sind die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und die Begebung von Anleihen unzulässig. Davon unberührt bleibt die Befugnis zur kurzfristigen, ein Jahr nicht übersteigenden Zwischenveranlagung liquider Mittel, wenn diese den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Rückverweise
K-SpvG · Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG
§ 6 § 6Veranlagungen
…1) Unbeschadet einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig: 1. Sicht- und Spareinlagen; 2. Termineinlagen; 3. folgende Anleihen mit Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit: a) Anleihen von inländischen oder vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften mit einem Mindestrating „investment grade“…