*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024
(1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 54 – Verjährung –
§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.
§ 62 – Sonderzahlung –
§ 63 – Leistungsbeurteilung –
§ 65 – Kinderzulage –
§ 66 – Nebenbezüge –
§ 67 – Reisegebühren –
§ 68 – Sachleistungen –
§ 69 – Bezugsvorschuss –
§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –
§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist.
§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.
(3) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 71b – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. a (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
§ 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).
§ 71d – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.
§ 71e – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –
§ 71f – Erfahrungsanstieg.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2023, 37/2024
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