Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2, § 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2;
b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a und einer Altersteilzeit nach § 49b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;
c) anstelle des § 7 Abs. 5 BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;
d) anstelle des § 7 Abs. 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 39, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;
e) im § 7 Abs. 7 BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Abs. 5, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach lit. c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach lit. c geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;
f) abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
g) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen;
h) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist;
i) die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019, 37/2023, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 92 § 92*)Lehrlinge
…13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden. (2) Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2023…
§ 81 § 81*)Abfertigung
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden: a) monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2, § 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2; b) abweichend von § 6 Abs. 4 …
§ 92a § 92a*)Freie Dienstnehmer
…Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden. (2) Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen: a) Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 66 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung – § 67 – Reisegebühren – § 81 – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015, 37/2023…