GAG 2005
Gliederung
Rückverweise
(1) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Gemeindeangestellten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.
(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;
oder
b) wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit.
Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach lit. a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.
(6) Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 86,21 Euro und erhöht sich um 98,26 für das erste, 99,34 Euro für das zweite, 104,93 Euro für das dritte und 108,69 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(7) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet.
(8) Hat ein Gemeindeangestellter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach Abs. 6 nicht überschritten werden.
(9) Dem Haushalt des Gemeindeangestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindeangestellten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
(10) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 37/2011, 37/2024
§ 79 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 79 § 79*) Ruhebezug
…1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen. (2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ( Abs. 7 ) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu…
§ 155 § 155*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages zur Kinderzulage nach § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 . Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage. (13) Für den Fall, dass die §§ 85b und 86 Abs. 4 oder einzelne ihrer…
§ 168 § 168*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage ( §§ 49 und 123 in Verbindung mit § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden. (3) Für…
§ 86
…Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn a) das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat; b) für das Kind am Sterbetag des…
§ 105 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 105 § 105*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2011
…Der § 65 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2011 tritt rückwirkend am 1. Juli 2011 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2011…
§ 71a
…Abs. 1 , dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70…
§ 56 § 56*) Dienstbezüge
…Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt ( § 57 ) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie ( § 64 ); b) Kinderzulage ( § 65 ); c) Teuerungszulage gemäß Abs. 3 ; d) besondere Zulage gemäß Abs. 4 . Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes…
§ 71b § 71b*) Dienstbezüge
…Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt ( § 71c ) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie ( § 71a iVm § 64 ); b) Kinderzulage ( § 71a iVm § 65 ); c) Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation ( § 71e ); d) Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3 . Als Monatsbezug gilt auch…