GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
4. Abschnitt Dienstbezüge im Gehaltssystem neu
1. Unterabschnitt*)
§ 70 § 70*) Dienstverhältnis mit Sonderregelungen
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage gewährt werden.
(2) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023
§ 166 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 166 § 166 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
…Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Eine Verordnung nach § 49 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie nach § 128 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit…
§ 58
…Zulagen nach § 59 Abs. 4 , Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des…
§ 117 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 117 § 117 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
…über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Eine Verordnung nach § 70 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022…
§ 71a
…65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – § 70a – Pensionskassenvorsorge – § 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 71b § 71b*) Dienstbezüge
…oder besonderer Qualifikation ( § 71e ); d) Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3 . Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die…
§ 56 § 56*) Dienstbezüge
…§ 65 ); c) Teuerungszulage gemäß Abs. 3 ; d) besondere Zulage gemäß Abs. 4 . Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die…
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