(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage gewährt werden.
(2) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – § 70a – Pensionskassenvorsorge – § 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – § 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3…
§ 71b §71b*)Dienstbezüge
…oder besonderer Qualifikation (§ 71e); d) Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3. Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die…
§ 56 § 56*)Dienstbezüge
…§ 65); c) Teuerungszulage gemäß Abs. 3; d) besondere Zulage gemäß Abs. 4. Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Die…