(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage gewährt werden.
(2) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023
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