(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 71d Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1a dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
(4) Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß § 57 Abs. 4 sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß § 57 Abs. 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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