(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 71d Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1a dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
(4) Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß § 57 Abs. 4 sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß § 57 Abs. 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. § 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und…
§ 83 § 83Anwendungsbereich
…1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt. (2) Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§…
§ 71b §71b*)Dienstbezüge
…1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie (§ 71a iVm § 64); b) Kinderzulage (§ 71a iVm § 65); c) Zulage im Zuge der Anrechnung…
§ 87 § 87*)Aufgaben, Unterrichtszeit, Gehalt
…1) Für Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt. (2) Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die…