(1) Auf eine Ersatzforderung, die der Gemeinde gegenüber einem Gemeindeangestellten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen der Gemeinde zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
a) alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind; oder
b) die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62…
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