Der Anspruch auf Bezüge, Abfertigung und Urlaubsabfindung sowie das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz…