(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
a)Leistungsprämie (§ 71a iVm § 64);
b)Kinderzulage (§ 71a iVm § 65);
c)Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (§ 71e);
d)Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
§ 71g GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71g
…des § 3 BPG mit dem Betriebsrat abzuschließen ist. § 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung. (3) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 71b – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. a (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum…
§ 85 § 85*) Pädagogische Fachkräfte
…40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen. (8) Der Monatsbezug ( § 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2 ) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit ( § 83a Abs. 1 ) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die…
§ 83
…2) Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit ( § 20 ), den Erholungsurlaub ( § 35 ) und den Monatsbezug ( § 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2 ), soweit die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens…
§ 81 § 81*) Abfertigung
…folgenden Abweichungen anzuwenden: a) monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2, § 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2 ; b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach…
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