(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
a) Leistungsprämie (§ 71a iVm § 64);
b) Kinderzulage (§ 71a iVm § 65);
c) Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (§ 71e);
d) Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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