(1) Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
a) nicht aufgewiesen;
b) aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten;
hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern.
(2) Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
(3) Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Abs. 1 lit. b erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.
(4) Die Leistungsbeurteilung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Gemeindeangestellten mit ein.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 4 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
(6) Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
(7) Wird eine Mitteilung nach Abs. 6 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…– § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68…
§ 63 § 63*)Leistungsbeurteilung
(1) Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg a) nicht aufgewiesen; b) aufgewiesen oder durch besondere Leistungen übers…
§ 60 § 60*)Erfahrungsanstieg
…in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2); b) während einer Bildungskarenz (§ 49); oder c) solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet. (3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37…
§ 71f §71f*)Erfahrungsanstieg
…gehemmt ist (§ 36 Abs. 2); b) während einer Bildungskarenz (§ 49); oder c) solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 71a iVm § 63 Abs. 1 lit. a) lautet. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…