Wenn der Gemeindeangestellte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Gemeindeangestellte oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…