§ 52 § 52Übergang von Schadenersatzansprüchen — GAG 2005
Wenn der Gemeindeangestellte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Gemeindeangestellte oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.
§ 71a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a 5. Abschnitt Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“ 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen *) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…
§ 71g 2. Unterabschnitt*) Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen *) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden: § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – §…
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