(1) Rückstufung ist die Zuordnung des Gemeindeangestellten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 58 Abs. 7).
(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
a) die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;
b) eine befristete Betrauung mit der bisher bekleideten Stelle nicht verlängert wird;
c) der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder
d) dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.
(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…– Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…– Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 53 – Ersatz von Übergenüssen – § 54 – Verjährung – § 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung…