(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindeangestellten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindeangestellte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückgezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindeangestellten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – § 70a – Pensionskassenvorsorge – § 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…63 – Leistungsbeurteilung – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss – § 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – § 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung…