§ 70a § 70aPensionskassenvorsorge
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und
b) eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.
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