GAG 2005
Gliederung
Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 71a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1 , dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67…
§ 71g
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1 , dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68…
§ 89 § 89*) Rechte des Verwaltungspraktikanten
…Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen; § 56 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß. (2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 2, 3…
§ 59 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 59 § 59*) Gehalt
…2 ) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung ( § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005 ) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt. *) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001…
§ 79 § 79*) Ruhebezug
…1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen. (2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ( Abs. 7 ) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu…
§ 86
…oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn a) das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat; b) für das Kind am Sterbetag des…
§ 89 § 89*) Übergangsbeitrag
…Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung…
Rückverweise