Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a §71a*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67…
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68…
§ 89 § 89*)Rechte des Verwaltungspraktikanten
…Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen; § 56 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß. (2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 2, 3…
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