§ 62 § 62Sonderzahlung — GAG 2005
Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 71a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71a 5. Abschnitt Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“ 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen *) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 64 – Leistungsprämie – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67…
§ 71g 2. Unterabschnitt*) Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen *) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…55 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. § 62 – Sonderzahlung – § 63 – Leistungsbeurteilung – § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – § 67 – Reisegebühren – § 68…
§ 89 *) Rechte des Verwaltungspraktikanten
…Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen; § 56 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß. (2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. § 35 Abs. 2, 3…
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