Bgld. TZG 2019
Geltungsbereich, Ziele
§ 2Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 3Genehmigung von Zuchtprogrammen, Änderungen
§ 4Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 5Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 6Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
§ 7Verwendung von Samen
§ 8Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten
§ 9Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 10Verwendung von Embryonen
§ 11Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer
§ 12Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
§ 13Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union
§ 14Behörden
§ 15Tierzuchtrat
§ 16Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 17Verordnungen
§ 18Förderung der Vatertierhaltung
§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 20Strafbestimmungen
§ 21§ 21
§ 22Umsetzung von Unionsrecht
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von
1. Rindern (einschließlich Büffeln),
2. Schweinen,
3. Schafen,
4. Ziegen und
5. Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) festgelegt.
(3) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten oder zu fördern.
2. Abschnitt
Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Daten
§ 2
§ 2 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller
1. ihren oder seinen Sitz im Burgenland hat, und
2. die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Adresse des Sitzes des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens, allenfalls Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,
2. Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
3. Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
4. Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
(5) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Diese oder dieser hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen.
(6) Wird ein Antrag gemäß Abs. 5 fristgerecht gestellt, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt dieses Antrags über die Anerkennung zu entscheiden.
(7) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen
a) wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen Art. 4 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder
b) gegen Abs. 9 oder wiederholt gegen § 16 Abs. 4 verstößt,
3. die Genehmigung des Zuchtprogramms verweigert wird und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durchgeführt wird, oder
4. die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß § 3 Abs. 8 widerrufen wurde und kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen durchgeführt wird.
(8) Der Widerruf gemäß Abs. 7 Z 3 oder 4 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird. Mit dem Widerruf der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde ohne unnötigen Aufschub zu melden.
(10) Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
§ 3
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen, Änderungen
(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gelten folgende Bestimmungen:
1. Vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Zuchtprogrammen hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
2. Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf das gesamte Burgenland.
3. Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
4. Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 12 Abs. 7 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
5. Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 kann von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung gestellt werden und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
6. Im Fall der fristgerechten Stellung eines Antrags nach Z 5 tritt der Bescheid außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Dabei hat die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates vorzugehen.
7. Parteistellung in Verfahren nach Art. 12 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband oder das antragstellende Zuchtunternehmen.
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie im Burgenland rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht, im Burgenland tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms im Burgenland als genehmigt.
(4) Wenn ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, ist die Behörde davon zu benachrichtigen.
(5) Genehmigungsbedürftige wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
9. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
(6) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(7) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm im Burgenland durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
(8) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat oder Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Burgenland durchzuführen.
(9) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms im Burgenland mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
3. Abschnitt
Übereignung oder Überlassung von (Zucht) Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 4
§ 4 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument oder der Tierzuchtbescheinigung so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin oder der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
§ 5
§ 5 Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung ohne unnötigen Aufschub einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 6
§ 6 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften im Burgenland nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
1. von Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind,
3. wenn er
a) reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b oder c der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
b) reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwert-schätzungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwert-schätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
e) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
4. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
5. wenn er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 7
§ 7 Verwendung von Samen
(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 6 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker,
3. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer).
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung ohne unnötigen Aufschub einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(4) Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Besamerin oder des Besamers,
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
4. Datum der Besamung.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(5) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(6) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 nicht anzuwenden.
§ 8
§ 8 Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten
(1) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, ohne unnötigen Aufschub Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde hat der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres im Burgenland mit Bescheid zu untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,
2. die Vor- und Nachteile der Untersagung, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,
3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und
4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.
Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes nachträglich weg, so hat die Behörde den Bescheid ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der bescheidmäßigen Untersagung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.
(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 im Landesamtsblatt für das Burgenland und im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer kundzumachen. Die Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland in Kraft.
§ 9
§ 9 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen, -equiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche - abgesehen von den reinrassigen Zuchtequiden und Hybridzuchtschweinen - einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen (Verwendung als Eizellen oder Embryonen) zugeordnet werden können,
4. wenn sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
§ 10
§ 10 Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 9 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos ohne unnötigen Aufschub einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers,
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
4. Datum der Embryoübertragung.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
§ 11
§ 11 Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer
(1) Als Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker sowie Eigenbestandbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, die eine Ausbildung im Sinne der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(6) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker sowie als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 7 bekannt zu geben.
§ 12
§ 12 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
1. einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder deren begünstigte Angehörige oder
2. einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 17 Abs. 1 Z 6 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund derer die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Neben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden.
(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung gemäß der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung nach der gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung unterscheiden, oder
2. der gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat ausgeübte Beruf nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. Fächer die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,
2. die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3. hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung,
4. hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung zu sein haben, wobei Sachgebiete aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen sind.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Es ist sicherzustellen, dass bei Wahl der oder des Betroffenen eine Eignungsprüfung anstatt eines bewerteten Anpassungslehrganges abzulegen, die oder der Betroffene die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung des schriftlichen Bescheides über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ablegen kann.
§ 13
§ 13 Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 12 Abs. 1 genannten Staat die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der angestrebten beruflichen Tätigkeit erfüllt,
2. die Unterschiede zwischen der angestrebten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 12 Abs. 6 bis 10 in einem Umfang erfordern würde, der oder die der gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
3. sich die angestrebte berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.
(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die angestrebte berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
4. Abschnitt
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Förderung der Vatertierhaltung, Verordnungen, Strafbestimmungen
§ 14
§ 14 Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Burgenländischen Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018.
(3) Im Hinblick auf die in Kapitel III der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchterinnen oder Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen oder Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
§ 15
§ 15 Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. Diese Möglichkeit besteht auch für alle weiteren Sachverhalte, die im Zuge der Vollziehung bundesländerübergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 stehen.
§ 16
§ 16 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie
1. verbieten, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,
2. Verbote und Beschränkungen für einen anerkannten Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen anordnen,
3. Dokumente einziehen, die unter Missachtung der in Abs. 2 angeführten Vorschriften ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,
4. Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 21 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
5. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,
c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
6. einem anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a iii der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,
7. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem Bericht sind auch Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Kapitel X der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gelten nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren sondern auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexpertinnen und Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit oder Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so hat die oder der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, zu leisten und ist dieser der oder dem Bestraften in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; der Kostenbeitrag ist unmittelbar an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu entrichten.
§ 17
§ 17 Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 16 Abs. 4,
2. Inhalt und Form des Belegscheines (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 5 Abs. 1,
3. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 6 Z 3 lit. a bis e,
4. Inhalt und Form des Besamungsscheines und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 7 Abs. 3,
5. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheines und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 10 Abs. 2 und 3,
6. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker und zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 11 Abs. 2,
7. die Förderung der Vatertierhaltung gemäß § 18.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 6 erfüllen.
§ 18
§ 18 Förderung der Vatertierhaltung
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (als Richtwert wird pro 100 belegfähige Rinder ein Deckstier angenommen) oder sie leisten einen Beitrag zur künstlichen Besamung. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25% der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25% der Kosten der künstlichen Besamung zu ersetzen. Als Richtwert wird ein festgesetzter Tarif im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer verlautbart.
(2) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen fördern.
§ 19
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
1. von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
2. von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
3. von Besamerinnen oder Besamern gemäß § 7 Abs. 2 und Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträgern nach § 10 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
4. von Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach § 11 Abs. 5 und die fachliche Eignung gemäß § 11 Abs. 2, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige oder der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker,
5. von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchterinnen oder Züchtern und Tierhalterinnen oder Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
(3) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf Daten gemäß Abs. 2 an den Tierzuchtrat, das zuständige Bundesministerium, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und an die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die personenbezogenen Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Im Burgenland tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen oder Züchtern die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(8) Die im Burgenland tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderzwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser oder dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 20
§ 20 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein genehmigtes Zuchtprogramm nicht auf ganz Burgenland erstreckt (§ 3 Abs. 1 Z 2),
4. die rechtzeitige Anzeige nach § 2 Abs. 9 unterlässt,
5. die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält oder gegen Verpflichtungen nach Art. 30 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
6. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 5 unterlässt,
7. gegen Art. 9 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
8. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 7 unterlässt,
9. gegen Art. 25 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 4 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ausstellt,
13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel IV und V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,
14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 5 nicht nachkommt,
15. Samen entgegen § 6 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 7 Abs. 1 verwendet,
16. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 7 Abs. 2 berechtigt zu sein,
17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein nach § 7 Abs. 3 oder die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 4 oder im Hinblick auf die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt,
18. Samen entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,
19. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 9 in Verkehr bringt oder abgibt oder einen Embryo entgegen § 10 Abs. 1 verwendet,
20. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein nach § 10 Abs. 2 oder die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 oder im Hinblick auf die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 10 Abs. 4 nicht nachkommt,
21. entgegen § 11 Abs. 1 und 4 tätig wird,
22. seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 5 nicht nachkommt,
23. in der Erklärung nach § 11 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
24. den Verpflichtungen nach Art. 46 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach § 16 Abs. 5 nicht nachkommt,
25. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 3, 4 und 6 nicht nachkommt,
26. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
27. den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
28. den sich aus den zur Durchführung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 § 21
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Burgenländischen Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, , in der Fassung des Gesetzes , als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung. Aufgrund des § 3 Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008 anerkannte unbefristete Zuchtorganisationen sowie unbefristet genehmigte Zuchtprogramme gelten nach § 2 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder nach § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als genehmigte Zuchtprogramme. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Burgenland aufgrund des § 7 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weitere fünf Jahre. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht gemäß § 16 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie bei Weitergeltung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 den Bericht nach § 8 Abs. 6 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 vorzulegen hätten.
(5) Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind ohne unnötigen Aufschub nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu benennen und nach Art. 27 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sind die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich zu machen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(9) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragstellerin oder der Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Verordnung , gilt - soweit sie nicht den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in § 22 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union widerspricht - bezüglich der §§ 33 und 34 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 17 als Landesgesetz. Ausbildungen im Sinne der Burgenländischen Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinne des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes.
§ 22
§ 22 Umsetzung von Unionsrecht
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34,
2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29,
3. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 55,
4. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 60,
5. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1,
6. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229 vom 30.04.2004 S. 35,
7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132,
8. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36,
9. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40,
10. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009, zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. Nr. L 247 vom 19.09.2009 S. 13,
11. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
12. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132,
13. Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375,
14. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8,
15. Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1,
16. Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
1. Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66,
2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2017 S. 1,
3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2017 S. 1,
4. Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2017 S. 9,
5. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom 4. August 2017 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2017 S. 78.
§ 23
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.