(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
1. einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder deren begünstigte Angehörige oder
2. einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 17 Abs. 1 Z 6 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund derer die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Neben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden.
(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung gemäß der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung nach der gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung unterscheiden, oder
2. der gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat ausgeübte Beruf nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. Fächer die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,
2. die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3. hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung,
4. hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung zu sein haben, wobei Sachgebiete aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen sind.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Es ist sicherzustellen, dass bei Wahl der oder des Betroffenen eine Eignungsprüfung anstatt eines bewerteten Anpassungslehrganges abzulegen, die oder der Betroffene die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung des schriftlichen Bescheides über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ablegen kann.
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