(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 9 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos ohne unnötigen Aufschub einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers,
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
4. Datum der Embryoübertragung.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
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