Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen, -equiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche - abgesehen von den reinrassigen Zuchtequiden und Hybridzuchtschweinen - einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen (Verwendung als Eizellen oder Embryonen) zugeordnet werden können,
4. wenn sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden