(1) Als Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker sowie Eigenbestandbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, die eine Ausbildung im Sinne der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(6) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker sowie als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 7 bekannt zu geben.
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