Sofern durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. Diese Möglichkeit besteht auch für alle weiteren Sachverhalte, die im Zuge der Vollziehung bundesländerübergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 stehen.
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