(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller
1. ihren oder seinen Sitz im Burgenland hat, und
2. die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Adresse des Sitzes des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens, allenfalls Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,
2. Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
3. Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
4. Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
(5) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Diese oder dieser hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen.
(6) Wird ein Antrag gemäß Abs. 5 fristgerecht gestellt, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt dieses Antrags über die Anerkennung zu entscheiden.
(7) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen
a) wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen Art. 4 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder
b) gegen Abs. 9 oder wiederholt gegen § 16 Abs. 4 verstößt,
3. die Genehmigung des Zuchtprogramms verweigert wird und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durchgeführt wird, oder
4. die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß § 3 Abs. 8 widerrufen wurde und kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen durchgeführt wird.
(8) Der Widerruf gemäß Abs. 7 Z 3 oder 4 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird. Mit dem Widerruf der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde ohne unnötigen Aufschub zu melden.
(10) Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
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