(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Burgenländischen Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018.
(3) Im Hinblick auf die in Kapitel III der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchterinnen oder Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen oder Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
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