(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 6 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker,
3. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer).
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung ohne unnötigen Aufschub einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(4) Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Besamerin oder des Besamers,
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
3. Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
4. Datum der Besamung.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(5) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(6) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 nicht anzuwenden.
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