(1) Die zuständige Behörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
1. von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
2. von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
3. von Besamerinnen oder Besamern gemäß § 7 Abs. 2 und Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträgern nach § 10 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
4. von Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach § 11 Abs. 5 und die fachliche Eignung gemäß § 11 Abs. 2, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige oder der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker,
5. von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchterinnen oder Züchtern und Tierhalterinnen oder Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
(3) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf Daten gemäß Abs. 2 an den Tierzuchtrat, das zuständige Bundesministerium, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und an die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die personenbezogenen Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Im Burgenland tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen oder Züchtern die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(8) Die im Burgenland tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderzwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser oder dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
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