(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gelten folgende Bestimmungen:
1. Vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Zuchtprogrammen hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
2. Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf das gesamte Burgenland.
3. Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
4. Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 12 Abs. 7 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
5. Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 kann von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung gestellt werden und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
6. Im Fall der fristgerechten Stellung eines Antrags nach Z 5 tritt der Bescheid außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Dabei hat die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates vorzugehen.
7. Parteistellung in Verfahren nach Art. 12 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband oder das antragstellende Zuchtunternehmen.
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie im Burgenland rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht, im Burgenland tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms im Burgenland als genehmigt.
(4) Wenn ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, ist die Behörde davon zu benachrichtigen.
(5) Genehmigungsbedürftige wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
9. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
(6) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(7) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm im Burgenland durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
(8) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat oder Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Burgenland durchzuführen.
(9) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms im Burgenland mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
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