(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (als Richtwert wird pro 100 belegfähige Rinder ein Deckstier angenommen) oder sie leisten einen Beitrag zur künstlichen Besamung. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25% der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25% der Kosten der künstlichen Besamung zu ersetzen. Als Richtwert wird ein festgesetzter Tarif im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer verlautbart.
(2) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen fördern.
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