(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 16 Abs. 4,
2. Inhalt und Form des Belegscheines (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 5 Abs. 1,
3. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 6 Z 3 lit. a bis e,
4. Inhalt und Form des Besamungsscheines und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 7 Abs. 3,
5. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheines und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 10 Abs. 2 und 3,
6. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker und zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 11 Abs. 2,
7. die Förderung der Vatertierhaltung gemäß § 18.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 6 erfüllen.
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