(1) Wer
1. anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein genehmigtes Zuchtprogramm nicht auf ganz Burgenland erstreckt (§ 3 Abs. 1 Z 2),
4. die rechtzeitige Anzeige nach § 2 Abs. 9 unterlässt,
5. die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält oder gegen Verpflichtungen nach Art. 30 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
6. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 5 unterlässt,
7. gegen Art. 9 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
8. die rechtzeitige Anzeige nach § 3 Abs. 7 unterlässt,
9. gegen Art. 25 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 4 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 bis 33 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ausstellt,
13. Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel IV und V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,
14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 5 nicht nachkommt,
15. Samen entgegen § 6 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 7 Abs. 1 verwendet,
16. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 7 Abs. 2 berechtigt zu sein,
17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein nach § 7 Abs. 3 oder die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 4 oder im Hinblick auf die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt,
18. Samen entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,
19. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 9 in Verkehr bringt oder abgibt oder einen Embryo entgegen § 10 Abs. 1 verwendet,
20. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein nach § 10 Abs. 2 oder die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 oder im Hinblick auf die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 10 Abs. 4 nicht nachkommt,
21. entgegen § 11 Abs. 1 und 4 tätig wird,
22. seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 5 nicht nachkommt,
23. in der Erklärung nach § 11 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
24. den Verpflichtungen nach Art. 46 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach § 16 Abs. 5 nicht nachkommt,
25. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 3, 4 und 6 nicht nachkommt,
26. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
27. den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
28. den sich aus den zur Durchführung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
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