(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung ohne unnötigen Aufschub einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
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