(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Burgenländischen Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, , in der Fassung des Gesetzes , als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung. Aufgrund des § 3 Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008 anerkannte unbefristete Zuchtorganisationen sowie unbefristet genehmigte Zuchtprogramme gelten nach § 2 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder nach § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als genehmigte Zuchtprogramme. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Burgenland aufgrund des § 7 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weitere fünf Jahre. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht gemäß § 16 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie bei Weitergeltung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 den Bericht nach § 8 Abs. 6 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 vorzulegen hätten.
(5) Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind ohne unnötigen Aufschub nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu benennen und nach Art. 27 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sind die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich zu machen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(9) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragstellerin oder der Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Verordnung , gilt - soweit sie nicht den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in § 22 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union widerspricht - bezüglich der §§ 33 und 34 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 17 als Landesgesetz. Ausbildungen im Sinne der Burgenländischen Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinne des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes.
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