(1) Soweit es zur Feststellung, ob eine Person alle Voraussetzungen nach diesem Gesetz (§§ 3 und 4) zur Bestellung als Aufsichtsorgan erfüllt, erforderlich ist, darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten der nach diesem Gesetz zu bestellenden und bereits bestellten Organe verarbeiten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Nachweise der körperlichen und geistigen Geeignetheit, Strafregisterbescheinigungen, Wirkungsbereich, abgelegte Prüfungen, Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, erlangte Kenntnisse und Berechtigungen sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung bzw. Bestätigung und der Abberufung.
(2) Die gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, eingeholten Strafregisterauskünfte sind schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und nach ihrer Überprüfung von der Behörde unverzüglich zu löschen.
(3) Folgende personenbezogenen Daten von Organen der Straßenaufsicht sowie von Aufsichtsorganen einer Gemeinde dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden: Name, Adresse sowie erlangte Kenntnisse und Berechtigungen.
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