§ 4 Fachliche Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen:
1. Praktische und theoretische Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
2. Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.
(2) Die Kenntnisse der Befugnisse und Pflichten im Sinne des Abs. 1 sind der Behörde mittels Befragung oder schriftliche Ausbildungsnachweise nachzuweisen.
(3) Im 2. Hauptstück sind für die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Aufsichtsorgane spezielle, ihre Tätigkeitsbereiche betreffende, fachliche Voraussetzungen normiert.
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