(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die
1. volljährig sind,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
3. für die Ausübung der Tätigkeit die erforderliche geistige, und körperliche Eignung aufweisen sowie
4. die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig verurteilt oder bestraft wurde, sofern die Übertretungen mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar sind.
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